Die Kanzlei Kohlhaas ist auf Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für mittelständische Unternehmen in Berlin spezialisiert. Mit der Nachfolgereglung im Rahmen der Testamentsvollstreckung bietet Helmut Kohlhaas eine besonders komplexe und innovative Lösung für den Fortbestand des Unternehmens bei gleichzeitiger finanzieller Absicherung der Hinterbliebenen.

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Herr Kohlhaas, Sie haben im Jahr 1993 in die Kanzlei Ihres Vorgängers übernommen und führen Sie seit 1998 unter eigenem Namen fort. Wo liegen Ihre Schwerpunkte?

Helmut Kohlhaas: Ja, wir bestehen im Prinzip seit 53 Jahren, den Erfahrungsschatz meines Vorgängers in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung habe ich natürlich aufgrund unserer vielen Mandate aus dem Mittelstand von Berlin übernommen und weiterentwickelt. Das Jahr 2005 war diesbezüglich ein für uns besonderes Datum. Damals mussten wir die strategische Entscheidung treffen, ob wir den Bereich der Wirtschaftsprüfung beibehalten oder nicht. Dafür mussten wir eine interne fachliche Qualitätssicherung aufbauen. Dann wurde diese von einem Peer-Review-Prüfer überprüft und zertifiziert. Das war eine spannende Erfahrung.

Warum genau?

Damals bin ich das erste Mal mit dem Thema der fachlichen Qualitätssicherung in Berührung gekommen. Dabei geht es auch um die Frage der strategischen Ausrichtung, also die Identifizierung der Kernkompetenzen unserer Kanzlei und die Frage: Welche neuen Produkten können wir anbieten, um im Wettbewerb zu bestehen und uns hervorzuheben?

Wie ist das Ergebnis, anders gefragt: Wie sieht Ihr Leistungsangebot aus?

Unsere Basis ist nach wie vor das klassische steuerrechtliche Beratung. Wir fokussieren uns hier auf größere, mittelständische Familienunternehmen, die wir bei der Rechnungslegung, Bilanzerstellung, Steuerdeklaration oder Lohnbuchhaltung unterstützen. Darüber hinaus haben wir uns auf die Bereiche Unternehmensnachfolge und Testamentsvollstreckung spezialisiert. Hier sind wir Experten für die Nachfolgeregelung mit Hilfe der Testamentsvollstreckung.

Was genau bedeutet das?

Mit diesem Konstrukt, der Nachfolgeregelung mit Testamentsvollstreckung, kann ein Unternehmer zwei Dinge absichern: Den Fortbestand seiner Firma sowie die finanzielle Versorgung seiner Familie. Der Vorteil: Nach seinem Ableben kommt eine so genannte „Käseglocke“ über das gesamte Vermögen. Hier hat keiner mehr Zugriff, auch nicht staatliche Institutionen. Zuwendungen an Familienmitglieder erfolgen nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers entsprechend der vom Erblasser getroffenen Verfügungen. Auch das Grundstück oder das Firmengebäude wären nicht veräußerbar, etwa um eventuelle Gläubiger zu befriedigen. Der Testamentsvollstrecker ist also eine Art Schutzschild für die Hinterbliebenen und auch für das Unternehmen selbst, für dessen Fortbestand er dann im Schutz der „Glocke“ die bestmögliche Lösung finden kann.

Was kann ich als Unternehmer oder Unternehmerin in so einem Testament festschreiben?

In einem Unternehmertestament können alle vermögensrelevanten und auch persönlichen Dinge im Detail geregelt werden: Die Bestimmung des Nachfolgers oder der Nachfolgerin, den Ausschluss bestimmter Personen von der Nachfolge, die Enterbung unliebsamer Personen, die monatlichen Zuwendungen der Familienangehörigen oder die Versorgung bedürftiger Angehöriger. Das alles geschieht unter verschiedenen steuerrechtlichen Aspekten. Hier kommen Regelungen im Erbrecht, Gesellschafts- und Steuerrecht zusammen, die sich oft widersprechen. Unsere Aufgabe besteht darin, hier den letzten Willen des Unternehmers in eine Form zu gießen, die auch steuerrechtlich die optimale Lösung in der Gesamtbetrachtung darstellt. Das ist ein hoch komplexer Prozess, der von Experten aus allen Bereichen gemeinsam bearbeitet werden muss. Hier haben wir uns ein hervorragendes Kompetenz-Team aufgebaut, das jedes Mandat mit großer Akribie und kreativem Sachverstand beleuchtet. Das hat natürlich seinen Preis, aber das Geld ist gut investiert. Wer meint, ein Notar allein könnte hier die gleichen Leistungen erbringen, irrt.

Was ist Ihre Rolle in dem Team?

Ich bin zertifizierter Testamentsvollstrecker der AGT e.V., Bonn. Wenn meine Mandanten mich als Testamentsvollstrecker im Testament vorsehen, ist dies ein großer Vertrauensbeweis. Da ich die wirtschaftlichen und oft auch die familiären Verhältnisse seit vielen Jahren kenne, bin ich aus Sicht meiner Mandanten auch am ehesten qualifiziert, ihren letzten Willen durchzusetzen.

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© Kanzlei Kohlhaas

Wie genau gehen Sie hier vor?

Wir haben eine ausführliche Checkliste erarbeitet, die wir meist in mehreren Sitzungen abarbeiten. Daraus ergeben sich verschiedene Aufgaben für die genannten Experten aus dem Erb- oder Gesellschaftsrecht, deren Optimierungsvorschläge wir bei der Abfassung des Testaments berücksichtigen.

Können Sie ein paar Beispiele nennen für Situationen, in denen ein Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung sinnvoll wäre?

Ja, gern. Erstes Beispiel: Die bereits erwähnte Absicherung von Unternehmen und Familie. Viele schon ältere Unternehmer haben eine junge Ehefrau, oft in zweiter Ehe, und minderjährige Kinder. Ohne Testament mit Testamentsvollstreckung stünde die Ehefrau vor einem Chaos: Die Unternehmensnachfolge wäre nicht geregelt, ihr eigener und der Kindes-unterhalt ebenso wenig, auch viele Geschäftspartner und vor allem Gläubiger treten an sie heran und wollen Antworten und meistens Geld. Das alles lässt sich durch ein Unternehmertestament elegant verhindern. Da kommt die besagte „Käseglocke“ zum Tragen und ich als Testamentsvollstrecker habe dann genügend Zeit, den Nachlass zu regeln und für den Fortbestand des Unternehmens die geeignete Lösung zu finden: Die Begleitung des Nachfolgers oder im Zweifel den Verkauf.

Zweites Beispiel: Die Unternehmensnachfolge. Nicht jedes Kind ist geeignet, in die Fußstapfen des Vaters oder der Mutter zu treten. Das stellt sich oft schon zu Lebzeiten heraus und sollte berücksichtigt werden – etwa, in dem die Wahl von vornherein auf den oder diejenige fällt, die diese Rolle ausfüllen kann. Um hier spätere Konflikte zu vermeiden, sollte dieser Punkt klar geregelt sein.

Drittes Beispiel: Die Dauertestamentsvollstreckung. Da nenne ich gern den gar nicht so seltenen Fall von einem behinderten Kind, das in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist. Mit der Dauertestaments-vollstreckung schützen sie das Vermögen vor dem Zugriff des Staates, um die seit Jahren entstandenen Betreuungskosten weiterhin zu garantieren. Dadurch laufen die staatlichen Transferleistungen auch nach dem Erbfall weiter, gleichzeitig können sie verfügen, dass dem Kind regelmäßig finanzielle Zuwendungen zu besonderen Anlässen aus dem Erbe zuteilwerden.

Das klingt alles sehr komplex und konfliktträchtig, vor allem in Bezug auf die Nachfolgeregelung. Sind sie als Testamentsvollstrecker hier auch als Mediator tätig?

Ja, und als Berater. Hier muss ich das Kreuz haben, dem Vater und der Mutter zu sagen: Euer Sohn ist für die Nachfolge nicht geeignet. Hier herrschen oft Illusionen auf beiden Seiten, nach dem Motto: Der wächst da schon hinein, wenn es soweit ist. Das kann fatale Folgen haben für das Unternehmen. Ich checke oft im Gespräch mit den Kindern, ob sie neben dem unternehmerischen Biss auch die nötige Anstrengungsbereitschaft und vor allem Resilienz mitbringen. Der Job ist hart und man ist immer 7 Tage, 24 Stunden minus Schlaf in Gedanken im Geschäft. Auch die Ausbildung spielt eine große Rolle.

Was sollte man für die Geschäftsführung mitbringen?

Neben unternehmerischem Elan vor allem kaufmännischen Sachverstand. Das macht den Unterschied zu einem Ingenieur aus. In der Technik gibt es nur schwarz oder weiß, wir Kaufleute dagegen denken in Grautönen, sprich: wir suchen und sehen immer eine Lösung. Ich rate daher immer dazu, den kaufmännischen Part mit abzudecken. Das Wirtschafts-Ingenieursstudium ist ja ein gängiger Weg, beide Disziplinen zu vereinen. Auch im Handwerk kann ich beispielsweise als Elektroingenieur den Betriebswirt des Handwerks draufsatteln. Damit erwerbe ich das nötige kaufmännische Wissen, um einen großen Handwerksbetrieb erfolgreich zu managen.

Noch kurz zu Ihnen: Welche Ausbildung und Qualifikation haben Sie für die Position des Testamentsvollstreckers?

Ich bin Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und habe im Jahr 2012 nochmal den Fachberater für Unternehmensnachfolge gemacht. Bei der AGT (Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. d. Red.) habe ich mich als Testamentsvollstrecker zertifiziert. Wer hier vertreten ist, muss jährlich verschiedene Fortbildungen absolvieren. Das ist von der Qualifikation schon sehr anspruchsvoll. Wer als Unternehmer oder Unternehmerin einen Testamentsvollstrecker sucht, sollte sich unbedingt bei der AGT e.V. in Bonn informieren.

Gibt es noch etwas, das Sie unseren Leser:innen ans Herz legen möchten?

Ja, unbedingt. Ein Mandant, der eine Nachfolgeregelung getroffen, muss auch eine Vorsorgevollmacht – etwa für den Fall der temporären Geschäftsunfähigkeit – unterschrieben haben. Sind hier nicht die Ehefrau oder die volljährigen Kinder eingesetzt, wird ein externer Rechtspfleger vom Gericht bestimmt und übernimmt die Geschäfte. Ein Albtraum. Auch eine Patientenverfügung sollte jeder seinen Angehörigen hinterlassen. Ob im schlimmsten Fall die maschinelle Unterstützung beendet wird, ist keine Entscheidung, die man den Ärzten allein überlassen sollte. Zugegeben: Alle diese Dinge sind für viele weit weg und gerade agile Unternehmer schieben den Gedanken an ihren Tod weit hinaus. Aber wenn diese Dinge einmal ausgesprochen und geregelt sind, ist es für die meisten eine große Beruhigung und Erleichterung.

 

Kontakt

 

Kanzlei Helmut Kohlhaas Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Joachimsthaler Str. 20

10719 Berlin

 

Telefon: 030 / 88 66 02 20

Fax: 030 / 88 66 02 266

E-Mail: info@wp-kohlhaas.de

Web: www.wp-kohlhaas.de

 

Schwerpunkte

 

Unternehmensnachfolge

Testamentsvollstreckung

 

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